Aktuelle Vereinssatzung Version 1.1

A. Allgemeines

  • 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 2011 gegründete Verein führt den Namen Tischtennisverein Euskirchen 2011 e.V., abgekürzt TTV Euskirchen e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Euskirchen.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;

c) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

d) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

  • 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

  • 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

a.) im Stadt- oder Kreissportbund und

b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der Vorstand kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

3) Das Mitglied ist aufgenommen, sofern der Vorstand nicht widerspricht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen

5) Aufnahmegebühr und Beitragshöhe werden in einer Gebührenordnung geregelt.

  • 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- besonderen Mitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Besondere Mitglieder haben besondere Verdienste um den Verein erworben und können durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach den Vorschriften der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

- durch Tod;

- durch Auflösung des Vereins;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres zum 30.06. oder 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Bei Minderjährigen ist hierzu die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Bei Kündigung zum 30.06 eines Kalenderjahres werden dem Mitglied zu viel gezahlte Beiträge auf Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe aller noch in seinem Besitz befindlichen Vereinseigentum und abzüglich aller dem Verein aus der Mitgliedschaft entstandenen Kosten (z.B. Beiträge an Verbände etc.) erstattet.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

4) Dem kündigenden Mitglied obliegt der Nachweis über die Zustellung der Kündigung.

  • 8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied unter Angaben von Gründen berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unmittelbar

mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum

Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Der Verein ist in solchen Fällen berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Die Höhe der Mahngebühr wird in der Finanzordnung geregelt.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

10) Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren werden in der Finanzordnung in der jeweils aktuellen Version geregelt. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen sind unterschiedliche Beiträge zulässig.

  • 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

  • 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag

Stellung zu nehmen.

5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

D. Die Organe des Vereins

  • 12 Die Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der Vorstand;

- der Gesamtvorstand

- die Jugendversammlung.

2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

  • 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder mittels einfachen Briefs, Fax und/oder elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens olgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll kann von den Mitgliedern beim 1. Vorsitzenden auf Wunsch eingesehen werden.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

  • 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

9. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren durch Beschluss.

  • 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.

 

  • 16 Der Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Kassenwart;

d) dem Geschäftsführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

5) Das Vorstandsamt endet vorzeitig durch Tod oder Rücktritt des Vorstandsmitgliedes, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Abwahl. Eine Abwahl kann nur durch eine Mitgliederversammlung durch Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den
1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

  • 17 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des Vorstandes,

- den Abteilungsleitern,

- dem Jugendwart.

- dem Herrenwart
- dem Damenwart

- dem Pressewart

- dem Materialwart

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

- etc.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

5) In Jahren mit ungerader Endziffer werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

            1. Vorsitzender , Kassenwart , Jugendwart , Herrenwart

In Jahren mit gerader Endziffer werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

            2. Vorsitzender , Geschäftsführer, Damenwart , Pressewart , Materialwart

Der 2. Vorsitzende, Geschäftsführer, Damenwart, Pressewart und Materialwart werden im Vereinsgründungsjahr für 1 Jahr gewählt.

 

  • 18 Abteilungen

1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

E. Vereinsjugend

  • 19 Vereinsjugend und Vereinsjugendversammlung

(1) Die Vereinsjugendversammlung ist die ordentliche und außerordentliche Versammlung der Sportjugend

des TTV Euskirchen. Sie ist das oberste Organ der Sportjugend des Vereins. Sie besteht aus allen Jugendlichen soweit sie Mitglieder des Vereins sind.

(2) Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:

a) die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,

b) die Entgegennahme der Berichte des/der Jugendwarts/in sowie bei Bedarf der Berichte weiterer

Vereinsjugendausschussmitglieder oder gewählter oder berufener Mitarbeiter des Jugendbereiches,

c) die Entlastung des Vereinsjugendausschusses,

d) die Neuwahl des Vereinsjugendausschusses,

e) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(3) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher von

dem/der Jugendwart/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge durch Einladung an jeden Betroffenen einberufen. Der Vereinsjugendausschuss oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugend muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen einberufen.

(4) Die Vereinsjugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden zur beratenden Teilnahme an der Vereinsjugendversammlung

eingeladen.

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

a) dem/r Jugendwart/in als Vorsitzende/n,

b) einem/r Stellvertreter/in,

c) drei Beisitzern, von denen mindestens zwei zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sein müssen.

(7) Der/Die Jugendwart/in wird von der allgemeinen Mitgliederversammlung gewählt. Der/Die Stellvertreter/

in und die Beisitzer werden von der Vereinsjugendversammlung gewählt.

(8) Der/Die Jugendwart/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach Innen und Außen. Der/Die

Stellvertreter/in des/der Jugendwarts/in ist gleichzeitig als gewählter Jugendvertreter beratenes Mitglied des Vorstandes und vertritt in diesem Gremium gegebenenfalls den/die Jugendwart/in.

(9) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

F. Sonstige Bestimmungen

  • 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des erweiterten Vorstands.

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

  • 21 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zehn Jahre dem Verein angehören sollen. Er wird von der Mitgliederversammlung in geraden Jahren gewählt.

(2) Kein Mitglied des Ältestenrats darf dem Vorstand angehören.

(3) Die Aufgaben des Ältestenrats sind insbesondere:

a) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern,

b) endgültige Entscheidungen bei Einsprüchen,

c) Mitwirkung bei der Erstellung einer Ehrenordnung,

d) Vorschläge zu Ehrungen.

  • 22 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  • 23 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

  • 24 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

  • 25 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel/drei Viertel/vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Hilfsgruppe Eifel – Hilfe für krebskranke Kinder e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 26 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ____________ beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

_____________________________________________

(Ort, Datum)

 

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